Was man wissen muss

Was man wissen muss

Schwangerschaftsabbruch
© Stanislav Popov/
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Seit 1995 gibt es den Zusatz zum Paragraphen 218, der einen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland bis zur zwölften Woche unter bestimmten Vorraussetzungen straffrei stellt. Dies gibt Frauen eine größere Entscheidungsfreiheit.

Trotzdem werden Frauen, die abtreiben oder abgetrieben haben, immer noch in der Öffentlichkeit angegriffen. Ein paar interessante Zahlen zu Schwangerschaftsabbrüchen lieferte uns erst kürzlich das Statistische Bundesamt. Im zweiten Quartal 2001 wurden in Deutschland rund 33.600 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet.

Davon wurden 82% mit der Absaugmethode durchgeführt. Das Mittel Mifegyne wurde bei rund 4% eingesetzt. 98% der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche wurden nach der Beratungsregelung vorgenommen. Mit medizinischen bzw. kriminologischen Indikationen wurden rund 2% der Schwangerschaftsabbrüche begründet.

Interessant ist, dass nahezu die Hälfte der Frauen (48%) zum Zeitpunkt des Eingriffs verheiratet waren und nur rund 6% minderjährig.

Kosten – was zahlt die Kasse?

Die Krankenkassen, sowohl private wie gesetzliche, bezahlen den Eingriff, wenn:

  • die Schwangerschaft die Gesundheit der Mutter schädigt
  • eine Schädigung des Kindes vorliegt oder zu befürchten ist
  • die Frau vergewaltigt wurde
  • die soziale Situation der Frau so angespannt ist, dass ihr eine Schwangerschaft nicht zuzumuten ist

Anderen Falls bezahlt die Krankenkasse nur die Untersuchungen vor dem Abbruch. Eine Abtreibung nach der Beratungsregelung kostet damit zwischen 250 und 450 Euro.
Die Behandlung mit der Abtreibungspille kostet zwischen 250 und 300 Euro. Die Absaugmethode zwischen 350 und 450 Euro.

In besonderen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten:

1. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Niedersachsen.

2. Das monatliches Netto-Einkommen liegt unter 930,55 Euro (Stand 1.7.2001). Diese Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 219,86 Euro für jedes Kind, dem Sie unterhaltspflichtig sind, wenn das Kind minderjährig ist und Ihrem Haushalt angehört oder wenn es von Ihnen überwiegend unterhalten wird.

3. Weiterhin erhöht sich die Einkommensgrenze, wenn die Kosten für Unterkunft (wie z.B. Miete) für Sie und Ihre oben genannten Kinder über 273,54 Euro hinausgehen

4. Es steht Ihnen kurzfristig kein Vermögen (2301 Euro für Sie selbst und 273,54 Euro für jedes oben genannte Kind) zur Verfügung.

Die Einkommensgrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.

Einkünfte des Ehemannes und der Eltern bleiben unberücksichtigt.

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